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# Art 2 RL 1999/94/EG

RL 1999/94/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG ( 6 ), die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG fallen. Hiervon nicht erfaßt werden Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG ( 7 ) fallen, und Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG;

2. „neue Personenkraftwagen“ Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;

3. „Konformitätsbescheinigung“ die Bescheinigung nach Artikel 6 der Richtlinie 70/156/EWG;

4. „Verkaufsort“ einen Ort wie den Ausstellungsraum oder einen Vorhof, wo neue Personenkraftwagen ausgestellt oder potentiellen Kunden zum Kauf oder Leasing angeboten werden; Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden, sind darin eingeschlossen;

5. „offizieller Kraftstoffverbrauch“ den von der Genehmigungsbehörde gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens festgestellten und in Anhang VIII der Richtlinie 70/156/EWG aufgeführten Kraftstoffverbrauch, der im EG-Fahrzeugtypgenehmigungsbogen oder in der Konformitätsbescheinigung angegeben ist; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefaßt, so wird der Wert für den Kraftstoffverbrauch dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen Kraftstoffverbrauch innerhalb dieser Gruppe angegeben;

6. „offizielle spezifische CO2-Emissionen“ eines bestimmten Personenkraftwagens die gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG gemessenen und in Anhang VIII der Richtlinie 70/156/EWG aufgeführten Emissionen, die im EG-Fahrzeugtypgenehmigungsbogen oder in der Konformitätsbescheinigung angegeben sind; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefaßt, so wird der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante oder Version mit den höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe angegeben;

7. „Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch“ eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Personenkraftwagens, an dem der Hinweis angebracht ist;

8. „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch“ eine Zusammenstellung der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Modelle, die am Neuwagenmarkt angeboten werden;

9. „Werbeschriften“ alle Druckschriften, die für den Vertrieb von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu gehören mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;

10. „Fabrikmarke“ den Handelsnamen des Herstellers, wie er in der Konformitätsbescheinigung und in den Typgenehmigungsunterlagen erscheint;

11. „Modell“ die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und gegebenenfalls der Variante und Version eines Personenkraftwagens;

12. „Typ“, „Variante“ und „Version“ die vom Hersteller gemäß Anhang II B der Richtlinie 70/156/EWG angegebenen Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versionsnummern in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden.

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Zitiervorschlag: Art 2 RL 1999/94/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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