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# Art 8 RL 1999/62/EG

RL 1999/62/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können bei der Einführung eines gemeinsamen Systems von Benutzungsgebühren für ihre Hoheitsgebiete zusammenarbeiten. Diese Mitgliedstaaten beteiligen die Kommission eng an diesen Arbeiten sowie an dem späteren Betrieb und etwaigen Änderungen des Systems.

(2) Für ein gemeinsames System gelten neben den Bedingungen nach Artikel 7 folgende Bedingungen:

a) Die Entrichtung der gemeinsamen Benutzungsgebühren berechtigt zur Benutzung des von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 definierten Straßennetzes;

b) die gemeinsamen Benutzungsgebührensätze werden von den teilnehmenden Mitgliedstaaten in einer Höhe festgelegt, die die in Artikel 7a genannten Höchstsätze nicht überschreitet;

c) andere Mitgliedstaaten können sich dem gemeinsamen System anschließen;

d) die teilnehmenden Mitgliedstaaten erarbeiten eine Aufteilungsregelung, um jedem teilnehmenden Mitgliedstaat einen gerechten Anteil an den Einnahmen aus den Benutzungsgebühren zu sichern.

(3) Im Falle eines gemeinsamen Systems für Benutzungsgebühren im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird die Geltungsdauer der Differenzierungen gemäß Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 nach Inkrafttreten dieser Richtlinie bis zum 25. März 2025 oder, wenn die Bezugswerte für CO2-Emissionen nach dem 24. März 2022 veröffentlicht werden, bis drei Jahre nach der Veröffentlichung der Bezugswerte für CO2-Emissionen verlängert.

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Zitiervorschlag: Art 8 RL 1999/62/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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