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# Art 9 RL 1999/31/EG — Inhalt der Genehmigung

RL 1999/31/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Präzisierung und Ergänzung des Artikels 9 der Richtlinie 75/442/EWG und des Artikels 9 der Richtlinie 96/61/EG wird in der Genehmigung für die Deponie mindestens folgendes festgelegt:

a) die Deponieklasse;

b) die Liste der Abfallarten, die auf der Deponie abgelagert werden dürfen, und die zulässige Abfallgesamtmenge;

c) Anforderungen vor Inbetriebnahme der Deponie, an den Deponiebetrieb und die Meß- und Überwachungsverfahren, einschließlich der Notfallpläne (Anhang III Nummer 4 Buchstabe B), sowie die vorläufigen Anforderungen für die Stillegung und Nachsorge;

d) die Verpflichtung des Antragstellers, der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich über die Arten und Mengen der abgelagerten Abfälle und die Ergebnisse des Meßprogramms gemäß den Artikeln 12 und 13 sowie Anhang III Bericht zu erstatten.

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Zitiervorschlag: Art 9 RL 1999/31/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-1999-31-eg/9

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