Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um das Verfahren festzulegen, das für die Bestimmung des Durchlässigkeitskoeffizienten für Deponien, sowohl im Freien als auch für den gesamten Standort, verwendet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.