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# Art 12 RL 1999/31/EG — Meß- und Überwachungsverfahren während des Betriebs

RL 1999/31/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Meß- und Überwachungsverfahren in der Betriebsphase mindestens den folgenden Anforderungen entsprechen:

a) Der Betreiber führt während des Betriebs der Deponie ein Meß- und Überwachungsprogramm gemäß Anhang III durch.

b) Der Betreiber meldet der zuständigen Behörde alle erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Meß- und Überwachungsverfahren festgestellt werden, und kommt dem Beschluß der Behörde über Art und Zeitpunkt der zu treffenden Abhilfemaßnahmen nach. Die Kosten dieser Maßnahmen trägt der Betreiber.

Der Betreiber erstattet in Zeitabständen, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden, in jedem Fall aber mindestens einmal jährlich, auf der Grundlage der zusammengefaßten Daten Bericht über alle Meßergebnisse, um nachzuweisen, daß die Nebenbestimmungen der Genehmigung eingehalten worden sind, und um die Erkenntnisse über das Verhalten der Abfälle in den Deponien zu verbessern.

c) Die Qualitätskontrolle der im Rahmen der Meß- und Überwachungsverfahren durchgeführten Analysen und/oder der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Analysen wird von sachkundigen Laboratorien durchgeführt.

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Zitiervorschlag: Art 12 RL 1999/31/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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