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# § 3 RennwLottG

Rennwett- und Lotteriegesetz  
Historische Fassung: Stand 07.02.2021 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden

- 1. die näheren Voraussetzungen für das Erteilen einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

- 2. die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,

- 3. das Verfahren für das Erteilen der Erlaubnis, einschließlich der Aufbewahrungspflichten,

- 4. das Beurkunden und Aufzeichnen abgeschlossener Wetten durch den Erlaubnisinhaber, einschließlich der Aufbewahrung der Urkunden und Bescheinigungen,

- 5. die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens und der Begrenzung der Höhe der Zuweisungen auf die Nettokosten nach § 16 Absatz 1 sowie die Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16 und der Sportwettensteuer nach den §§ 16 und 17 Absatz 2 sowie die besonderen Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 16 Absatz 3

zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 3 RennwLottG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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