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# § 20 RennwLottG

Rennwett- und Lotteriegesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.02.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:

- 1. Name und Anschrift des Spielers;

- 2. Beschreibung der Sportwette, der Art der Sportwette, des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht;

- 3. vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette;

- 4. Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sportwette zustande gekommen ist;

- 5. die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer;

- 6. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung;

- 7. Höhe der Steuer.

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Zitiervorschlag: § 20 RennwLottG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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