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§ 5 ReifKennzV — Pflichten der Fahrzeuglieferanten und Fahrzeughändler

Reifenkennzeichnungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wird den Endnutzern in einer Verkaufsstelle für die Bereifung eines Neufahrzeugs die Wahl zwischen unterschiedlichen Reifen angeboten, haben die Fahrzeuglieferanten und Fahrzeughändler ihnen vor dem Verkauf von Reifen der Klasse C1, C2 und C3 die in § 4 Absatz 3 genannten Informationen mindestens im technischen Werbematerial zur Verfügung zu stellen.