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§ 2 ReifKennzV — Begriffsbestimmungen

Reifenkennzeichnungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Es sind die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzuwenden.