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# § 3a RebflAnpflV 02/03

Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen.

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Zitiervorschlag: § 3a RebflAnpflV 02/03

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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