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§ 2 RebflAnpflV 02/03

Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle für jedes Land ergebenden Höchstfläche:

LandNeuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg525
Bayern118
Brandenburg24
Hessen48
Mecklenburg-Vorpommern5
Nordrhein-Westfalen4
Rheinland-Pfalz595
Saarland14
Sachsen80
Sachsen-Anhalt40
Schleswig-Holstein10
Thüringen71