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# § 8 PpUGV — Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen

Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 31.10.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bis zum 31. März 2019 werden Vergütungsabschläge gemäß § 137i Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erhoben.

(2) Die Pflegepersonaluntergrenzen sind in den folgenden Fällen nicht einzuhalten:

- 1. bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen oder

- 2. bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen.

Das Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach Satz 1 nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 8 PpUGV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ppugv--2018/8

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