§ 6b PAngV — Überziehungsmöglichkeiten

Preisangabenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.05.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Darlehensgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.