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§ 8 OGErzeugerOrgDV — Auslagerung

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.