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§ 6 OGErzeugerOrgDV — Kündigung der Mitgliedschaft

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Eine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.