nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 OGErzeugerOrgDV — Rechtsform

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen werden auf Antrag alle juristischen Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften anerkannt, die die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse erforderlichen unionsrechtlichen Anforderungen und die Anforderungen der nachstehenden Vorschriften erfüllen.