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§ 16 OGErzeugerOrgDV — Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der jeweiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein.