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§ 15 OGErzeugerOrgDV — Krisenprävention und Krisenmanagement

Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die folgenden Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht angewandt:

1.
Marktrücknahmen,
2.
die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse,
3.
Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit,
4.
Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen,
5.
Coaching.