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§ 8 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung und Inhalt der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl und Inhalt im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) geregelt sind und obliegt den dort genannten Behörden oder Einrichtungen (Ausbildungsstellen). Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann mit Ausnahme des Abschnitts VII der Anlage 1 durch die Landesausbildungsleitung verändert werden. Die Ausbildungsabschnitte können in sinnvolle Teilabschnitte aufgeteilt werden. Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt in Seminaren und Lehrgängen.

(2) Die Ausbildungsbeauftragten stellen für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan anhand des Musters in Anlage 1 auf, in dem die einzelnen Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungszeiträume und die Ausbildungsbehörden zu bezeichnen sind.

(3) Von der Ausbildungsbehörde wird zu Beginn der Ausbildung in ihrem Bereich für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein detaillierter Teilausbildungsplan aufgestellt, in dem die einzelnen Stellen für die in Frage kommenden Ausbildungsgebiete zu bestimmen sind. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind in dem Teilausbildungsplan zu benennen. Eine Ausfertigung des Teilausbildungsplans ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen.