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# § 25 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Verstöße gegen die Prüfungsordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der bei der Anfertigung der Prüfungsklausuren erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann die Aufsicht von der Fortsetzung dieser Prüfungsklausuren ausschließen. Wird bei der Anfertigung einer Prüfungsklausur eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch unternommen, so ist dies in einer Niederschrift zu vermerken und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten.

(2) Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Prüfungsklausur in der Regel mit der Note „ungenügend" und der Punktzahl Null, in besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfung anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.

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Zitiervorschlag: § 25 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 01.10.2026.

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