Führt die Bewertung der Prüfungsklausuren oder der mündlichen Prüfung dazu, dass die Prüfung nicht bestanden ist (§ 19 Absatz 5 Nummer 1 bis 4), wird die Einstellungsbehörde vom Prüfungsausschuss entsprechend informiert. Die Einstellungsbehörde erteilt dem Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid.