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§ 21 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Nichtbestehen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Führt die Bewertung der Prüfungsklausuren oder der mündlichen Prüfung dazu, dass die Prüfung nicht bestanden ist (§ 19 Absatz 5 Nummer 1 bis 4), wird die Einstellungsbehörde vom Prüfungsausschuss entsprechend informiert. Die Einstellungsbehörde erteilt dem Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid.