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§ 19 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Gesamtergebnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der Laufbahnprüfung fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.

(2) Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses wird jede Prüfungsklausur mit 25 Prozent und die mündliche Prüfung mit 50 Prozent berücksichtigt.

(3) Für das Gesamtergebnis gelten die folgenden Noten:

1. Sehr gut

2. Gut

3. Befriedigend

4. Ausreichend und

5. Nicht bestanden.

(4) Die Prüfung ist bestanden bei einem Wert von

1. 15 und 14 Punkten mit: Sehr gut,

2. 13 bis 11 Punkten mit: Gut,

3. 10 bis 8 Punkten mit: Befriedigend und

4. 7 bis 5 Punkten mit: Ausreichend.

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1. eine Prüfungsklausur mit „ungenügend“ bewertet wurde,

2. beide Prüfungsklausuren mit „mangelhaft“ bewertet wurden,

3. eine Prüfungsklausur mit „mangelhaft“ bewertet wurde und dabei die Durchschnittspunktzahl beider Prüfungsklausuren 4,5 oder schlechter lautet oder

4. die mündliche Prüfung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.

(6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling

1. ohne einen vom Prüfungsausschuss anerkannten Grund zu einer oder beiden Prüfungsklausuren oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder eine oder beide Prüfungsklausuren nicht abgibt oder

2. nach § 25 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.