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§ 18 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsklausuren (§ 15) sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. Die oder der Vorsitzende bestimmt, welches Mitglied die Erstbeurteilungen und welches die Zweitbeurteilungen vornimmt. Bei abweichender Beurteilung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Erst nach Bewertung sämtlicher Prüfungsklausuren ist die Anonymität der Anwärterinnen und Anwärter (§ 15 Absatz 4) aufzuheben. Prüfungsbewertungen dürfen nach Aufhebung der Anonymität nicht mehr geändert werden.

(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung (§ 16) sind vom Prüfungsausschuss zu bewerten. Die Entscheidungen werden vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen. Eine Enthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Eine einmal getroffene Prüfungsbewertung kann nicht mehr geändert werden.

(3) Die Einzelleistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:

in Punkten

in Noten

in Worten

15 und 14 Punkte

sehr gut (1)

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

13 bis 11 Punkte

gut (2)

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

10 bis 8 Punkte

befriedigend (3)

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

7 bis 5 Punkte

ausreichend (4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

4 bis 2 Punkte

mangelhaft (5)

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

1 und 0 Punkte

ungenügend (6)

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

(4) Bei der Bewertung von Einzelleistungen ist insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(5) Bei der Ermittlung der Durchschnittsnoten und von Punktwerten aus den Punktzahlen ist der arithmetische Mittelwert auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Abschlussnote ist das Ergebnis bis 0,49 der schlechteren und ab 0,50 der besseren Punktzahl zuzuordnen.