(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus
1. zwei Prüfungsklausuren nach dem Ausbildungsabschnitt I der Anlage 1 und
2. einer mündlichen Prüfung am Ende des Ausbildungsabschnitts VII der Anlage 1.
(2) In den Prüfungsklausuren soll die Anwärterin oder der Anwärter nachweisen, dass gründliche Fachkenntnisse und das notwendige Methodenwissen vorhanden sind, Aufgaben sicher erfasst und in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet werden können.
(3) Im mündlichen Teil der Prüfung (Absatz 1 Nummer 2) soll zu praxisbezogenen Fragen Stellung genommen und gezeigt werden, dass die Fähigkeit besteht, sich auf neue Argumente einzustellen und Lösungsvorschläge zu entwickeln.