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§ 1 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich, Einstellungsbehörde und Einstellungsvoraussetzungen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Einstellungsbehörden sind

1. beim Land Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen und

2. bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Kreise und kreisfreien Städte.

Das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium) kann auf Antrag auch andere Behörden des Landes sowie Gemeinden und Gemeindeverbände, die über geeignete Fachkräfte und Einrichtungen verfügen, als Einstellungsbehörden zulassen.

(3) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist, wobei von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf,

3. das Abschlusszeugnis des zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule in einer für die Laufbahn geeigneten technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung besitzt und

4. am Tag der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die in § 14 Absatz 3 und 6 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) geändert worden ist, für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe festgelegten Altersgrenzen um mindestens drei Jahre unterschreitet. § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(4) Für die Laufbahn geeignete technisch-naturwissenschaftliche Fachrichtungen im Sinn von Absatz 3 Nummer 3 sind zum Beispiel Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik, Chemieingenieurwesen, Bioingenieurwesen, Technischer Umweltschutz, Versorgungstechnik sowie Sicherheitstechnik. Das Ministerium kann auf Antrag der Einstellungsbehörde vor der jeweiligen Stellenausschreibung weitere für das Fachgebiet Umwelttechnik geeignete Studiengänge anerkennen.