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# § 4 VAP 2.1 UK (Nordrhein-Westfalen) — Bewerbung

Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörde ist die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist, und

3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung.

Sofern das nach Satz 1 Nummer 3 vorgelegte Zeugnis ein Zwischenzeugnis ist, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

(3) Bei Bewerbungen aus dem öffentlichen Dienst kann auf die Vorlage solcher Unterlagen verzichtet werden, die schon in der Personalakte enthalten sind.

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Zitiervorschlag: § 4 VAP 2.1 UK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34630--2026/4

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