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# § 21 VAP 2.1 UK (Nordrhein-Westfalen) — Ergänzende Regelungen der Hochschule

Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschule erlässt ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang, beispielsweise zu

1. den Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,

2. dem Ausgleich von Nachteilen aufgrund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, dauerhaften Einschränkung oder einer andauernden Erkrankung,

3. den Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, insbesondere ordnungswidrigen Verhaltens,

4. der Anrechnung und Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,

5. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung oder

6. gutachterlichen Stellungnahmen, Bescheinigungen nach § 18 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 530), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

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Zitiervorschlag: § 21 VAP 2.1 UK (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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