(1) Zur Verbesserung der Vereinbarkeit dieser Ausbildung mit Lebensumständen können abweichend von § 12 nachfolgende Teilzeitregelungen nach den Absätzen 2 bis 7 erprobt werden. Die Erprobung bedarf der Zustimmung durch die Einstellungsbehörde. Die Einstellungsbehörde hat das Einvernehmen mit der Hochschule herzustellen.
(2) Bei einem Studium in Teilzeit werden die fachtheoretischen Studienzeiten sowie die Praxisphasen zeitlich reduziert (Teilzeitstudium). Dadurch verlängert sich die Ausbildungsdauer gemäß § 12 auf regelmäßig vier bis höchstens sechs Jahre. Im Rahmen dieses Teilzeitstudiums absolvieren die Studierenden regelmäßig 30 Wochenstunden.
(3) Zum Teilzeitstudium kann zugelassen werden, wer sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen in Elternzeit befindet oder andere Voraussetzungen des § 64 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1126) geändert worden ist, erfüllt. Gleiches gilt entsprechend § 164 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, für schwerbehinderte Studierende sowie ihnen gleichgestellte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Die Zulassung von weiteren Studierenden zu einem Teilzeitstudium nach Absatz 1 steht im Ermessen der Einstellungsbehörde. Die Entscheidung über die Zulassung nach Satz 1 ergeht im Einvernehmen mit der Hochschule.
(5) Alternativ können Studierende lediglich die Praxisphasen in Teilzeit absolvieren (Teilzeitmodell-Praxis), wenn sie
1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, für deren Studiengang jedoch kein Teilzeitstudium nach Absatz 2 angeboten wird,
2. das Studium bereits in Vollzeit begonnen haben oder
3. einem olympischen, paralympischen, deaflympischen oder special olympics Bundes- oder Landeskader angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen.
Die fachtheoretischen Studienzeiten erfolgen gemäß Studienverlauf in Vollzeit. Im Teilzeitmodell-Praxis können die Praxisphasen um bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden. Die Praxisphasen können bis zum entsprechenden Umfang der Reduzierung in einer der nächsten Praxisphasen nachgeholt werden. Sie müssen bis zum summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 30 Wochenstunden nachgeholt werden, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit in der Praxisphase zuvor weniger als 30 Wochenstunden betragen hat.
(6) Unabhängig vom summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit im Umfang von 30 Wochenstunden trifft die Hochschule im Rahmen des Teilzeitmodells-Praxis nach Absatz 4 im Benehmen mit der Einstellungsbehörde die Entscheidung, ob das Ausbildungsziel durch die Reduzierung der Praxisphase gefährdet ist und ob und inwieweit aus diesem Grund eine Verlängerung der Praxisphase bis zum summarischen Erreichen einer regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitstudierenden im Einzelfall erforderlich ist.
(7) Im Falle einer Verlängerung der Praxisphase nach den Absätzen 5 und 6 verlängert sich das Studium entsprechend. Eine Anrechnung auf die Ausbildungszeitbegrenzung nach § 12 Absatz 1 erfolgt in diesem Fall nicht.