(1) Soweit konkrete Regelungen fehlen, kann Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten auf Antrag Nachteilsausgleich in Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Durchführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in angemessenem Umfange gewährt werden.
(2) Über den Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Ausbildung entscheidet die zuständige Ausbildungsbehörde. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Prüfung, der spätestens mit Eintritt in die Prüfung gemäß § 33 Absatz 2 Satz 1 zu stellen ist, entscheidet das Prüfungsamt.