nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 45 OVP (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätze des Zulassungsverfahrens

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zulassungsverfahren können sich jeweils auf einzelne Lehrämter oder auf Fächer einzelner Lehrämter beziehen.

(2) Ein Zulassungsverfahren wird durchgeführt, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze

1. im Lehramt an Grundschulen um mehr als 10 Prozent,

2. im Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen um mehr als 15 Prozent,

3. im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen um mehr als 15 Prozent,

4. im Lehramt an Berufskollegs um mehr als 15 Prozent oder

5. im Lehramt für sonderpädagogische Förderung um mehr als 10 Prozent

übersteigt. Bewerberinnen und Bewerber mit früher erworbenen Lehrämtern werden den jeweils entsprechenden Lehrämtern zugerechnet, Bewerberinnen und Bewerber mit den Lehrämtern für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I werden dem Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zugerechnet.

(3) Sofern die Zahl der Ausbildungsplätze in einem Fach eines Lehramtes aus Kapazitätsgründen beschränkt ist, wird ein Zulassungsverfahren unter der Voraussetzung durchgeführt, dass die Zahl der fächerbezogenen Bewerbungen in einem Lehramt die festgelegte Zahl der Ausbildungsplätze um mehr als 10 Prozent übersteigt.

(4) In dem Zulassungsverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 46 bis 49 ausgewählt.