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§ 44 OVP (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungskapazitäten

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Schulen zuständige Ministerium ermittelt zu den jeweiligen Einstellungsterminen im Rahmen des Landeshaushalts die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst, die Zahl der Ausbildungsplätze für die Lehrämter sowie gegebenenfalls die Zahl der Ausbildungsplätze in bestimmten Fächern einzelner Lehrämter und legt sie fest. Dabei ist die Ausbildungskapazität der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung und die Kapazität der Ausbildungsschulen soweit auszuschöpfen, dass eine sachgerechte Ausbildung noch gewährleistet werden kann.

(2) Die Ausbildungskapazität der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung richtet sich nach ihrem Raum- und Personalbestand sowie nach der nach Maßgabe des Haushalts bestimmten durchschnittlichen Höchstzahl der Ausbildungsplätze für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in fächerbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen. Die Ausbildungskapazität der Schulen richtet sich nach der Belastbarkeit der Schule durch den Ausbildungsunterricht, der etwa 15 Prozent des insgesamt erteilten Unterrichts nicht überschreiten soll, sowie nach dem durch den selbstständigen Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zu deckenden Unterrichts bedarf.

(3) Die Ausbildungsplätze, die insgesamt im Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen, verteilen sich auf die Lehrämter unter Berücksichtigung des Verhältnisses des erteilten Unterrichts der Lehrämter.