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§ 38 OVP (Nordrhein-Westfalen) — Ermittlung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Prüfungsamt ermittelt das Ergebnis der Staatsprüfung aus der durch zwanzig geteilten Summe der Notenwerte

1. der sechsfach gewichteten Note der Langzeitbeurteilung der Schule (30 Prozent),

2. der sechsfach gewichteten Note der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrkräfteausbildung (30 Prozent),

3. der dreifach gewichteten Note der ersten Unterrichtspraktischen Prüfung (15 Prozent),

4. der dreifach gewichteten Note der zweiten Unterrichtspraktischen Prüfung (15 Prozent) und

5. der zweifach gewichteten Note des Kolloquiums (10 Prozent).

Es stellt das unter Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtergebnis mit einer Note gemäß § 32 fest. Die Gesamtnote hat folgende Notenbezeichnung:

sehr gut: bis 1,49,

gut: 1,50 bis 2,49,

befriedigend: 2,50 bis 3,49,

ausreichend: 3,50 bis 4,00,

mangelhaft: über 4,00.

Weitere Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.

(2) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn

1. das Gesamtergebnis gemäß Absatz 1,

2. die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen gemäß § 36,

3. die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen gemäß § 18 und

4. drei der vier in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Noten

mindestens „ausreichend“ (4,00) sind.

(3) Das Prüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis schriftlich mit.