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§ 37 OVP (Nordrhein-Westfalen) — Kolloquium

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Prüfungsverfahren wird mit einem Kolloquium abgeschlossen, das 45 Minuten dauert.

(2) Das Kolloquium bezieht sich auf zentrale Bereiche des beruflichen Handelns. Es ist so gestaltet, dass die Prüflinge anhand konkreter schulischer Situationen ihre Fähigkeit nachweisen, berufliche Herausforderungen theoriegeleitet zu analysieren und zu bewältigten, wobei schul- und dienstrechtliche Rahmenbedingungen einzubeziehen sind.

(3) Der Ausschuss bewertet die Leistung des Prüflings im Kolloquium.

(4) Die Komplexität der Problemdarstellung, der sachliche Gehalt der Ausführungen, die Folgerichtigkeit der Gedankenführung, die Eigenständigkeit des Urteils und die Kommunikationsfähigkeit sind abschließend mit einer Note gemäß § 32 zu bewerten.

(5) Über das Kolloquium ist von einem Mitglied des Ausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände des Kolloquiums aufgeführt sind. In der Niederschrift sind das Beratungsergebnis und die beschlossene Note einschließlich der wesentlichen Gründe für die Notengebung aufzunehmen. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

(6) Das Ergebnis der Unterrichtspraktischen Prüfungen und des Kolloquiums ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mündlich bekannt zu geben. Die oder der Vorsitzende gibt dem Prüfling im Anschluss ein vorläufiges Gesamtergebnis der Prüfung mündlich bekannt.