(1) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze erhalten die Bewerberinnen und Bewerber in einem Verfahren gemäß § 23 ein Angebot für einen Ausbildungsplatz an einem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung.
(2) Das Angebot hat zum Ziel, den Bewerberinnen und Bewerbern einen Ausbildungsplatz an einem Zentrum für schulpraktische Lehrkräfteausbildung anzubieten, in dem die Ausbildung in ihren Fächern erfolgen kann. Dabei ist eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung des Landes unter Berücksichtigung deren weiterer Aufgaben, insbesondere bei der Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Ausbildung von Studierenden im Praxissemester, sowie unter Berücksichtigung der Lehrerversorgung und regionalen Ausbildungskapazitäten anzustreben. Die Ortswünsche der Bewerberinnen und Bewerber sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.