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§ 8 VAP 2.1 UK (Nordrhein-Westfalen) — Vorbereitungsdienst

Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorbereitungsdienst besteht aus dem auf drei Studienjahre ausgerichteten Bachelor-Studiengang an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg und an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, im Folgenden Hochschulen genannt.