nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 FS (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Finanzierungssatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Sind bis zum 30. November 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Deckung der notwendigen Ausgaben/Aufwendungen der Organe nach § 35 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags und zur Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben (Finanzierungssatzung – FS) in der Fassung vom 15. März 2019 außer Kraft.

Düsseldorf, den 27.08.2021

Der Direktor

der Landesanstalt für Medien

Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Tobias S c h m i d