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§ 2 FS (Nordrhein-Westfalen) — Gemeinsame Geschäftsstelle, Beauftragter für den Haushalt

Finanzierungssatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Aufgabenerfüllung ist eine Gemeinsame Geschäftsstelle mit Sitz in Berlin eingerichtet. Näheres regelt das ALM-Statut.

(2) Der Gemeinsamen Geschäftsstelle obliegt die Umsetzung (Ausführung, Vollzug und Abrechnung) des Gesamtwirtschaftsplans der ALM GbR nach Maßgabe dieser Satzung und in Abstimmung mit dem/der nach § 6 Abs. 2 des ALM-Statutes gewählten Beauftragten für den Haushalt (BfH). Der/die BfH ist für die ALM sowie für die ALM als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Abwicklung des Wirtschaftsplans/Haushalts bevollmächtigt. Die Gemeinsame Geschäftsstelle kann sich mit Zustimmung des/der BfH der Zuarbeit Dritter bedienen.