Die Landesmedienanstalten decken die notwendigen Ausgaben für die personellen und sachlichen Mittel der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV sowie für die übrigen Gemeinschaftsaufgaben nach § 2 des ALM-Statutes.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Landesmedienanstalten decken die notwendigen Ausgaben für die personellen und sachlichen Mittel der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV sowie für die übrigen Gemeinschaftsaufgaben nach § 2 des ALM-Statutes.