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# § 8 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung und Inhalt der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 09.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) geregelt sind und obliegt den dort genannten Behörden oder Einrichtungen (Ausbildungsstellen). Die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte kann aus wichtigen Gründen durch das Ministerium verändert werden. Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt in Seminaren und Lehrgängen. Die Lehrgänge werden im Einzelnen nach den im Einvernehmen mit dem Ministerium aufgestellten Lehr- und Stoffverteilungsplänen durchgeführt. Der Einführungslehrgang soll innerhalb des ersten Monats der Ausbildung stattfinden.

(2) Die Ausbildungsbeauftragten stellen für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan anhand des Musters in Anlage 1 auf, in dem die einzelnen Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungszeiträume und die Ausbildungsbehörden zu bezeichnen sind.

(3) Von der Ausbildungsbehörde wird zu Beginn der Ausbildung in ihrem Bereich für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein detaillierter Teilausbildungsplan aufgestellt, in dem die einzelnen Stellen für die in Frage kommenden Ausbildungsgebiete zu bestimmen sind. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind in dem Teilausbildungsplan zu benennen. Die Pläne der Ausbildungsbehörden zu den Ausbildungsabschnitten II, V, VI und IX sind der Landesausbildungsleitung mitzuteilen. Eine Ausfertigung des Teilausbildungsplans ist der Anwärterin oder dem Anwärter auszuhändigen.

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Zitiervorschlag: § 8 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 09.12.2025.

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