nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Organisation der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.

(2) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Kommunales zuständigen Ministerium eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des technischen Dienstes der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Landesausbildungsleitung) mit der Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu koordinieren und die Anwärterinnen und Anwärter während der gesamten Ausbildung zu betreuen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde beauftragt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des technischen Dienstes der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit der Überwachung der Ausbildung (Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter) aller nach dieser Verordnung Auszubildenden in der Dienststelle. Als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter kann eine tarifbeschäftigte Person, welche über die in Satz 1 genannte Laufbahnbefähigung verfügt, beauftragt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter nicht zur Verfügung steht. Bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann im Ausnahmefall auch eine Person, welche die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn des technischen Dienstes der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 besitzt, als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter beauftragt werden.

(4) Die Ausbildungsbeauftragten unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter, leiten sie an und vergewissern sich anhand kleinerer, von ihnen selbstständig auszuführender Arbeiten (zum Beispiel Übungsarbeiten, Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge und Kurzvorträge) über deren Lernfortschritt.

---

Zitiervorschlag: § 7 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32379--2019/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
