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# § 4 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 09.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Umweltoberinspektoranwärterin oder zum Umweltoberinspektoranwärter.

(2) Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.

(3) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung bestanden wird oder an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird.

(4) Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn

1. sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder

2. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird.

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Zitiervorschlag: § 4 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 09.12.2025.

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