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# § 16 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Durchführung der häuslichen Prüfungsarbeit

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt anhand von Themenvorschlägen der Ausbildungsbehörden das von der Anwärterin oder dem Anwärter in der häuslichen Prüfungsarbeit zu behandelnde Thema. Dabei sollen nach Möglichkeit in den Behörden anhängige Verwaltungsvorgänge den fachlichen Inhalt der Prüfungsarbeit bilden.

(2) Die Prüfungsarbeit ist mit einer Erklärung, dass die Arbeit selbst verfasst wurde, und unter Angabe der Hilfsmittel vier Wochen nach Aushändigung der Themenstellung bei der Ausbildungsbehörde abzugeben. Die Ausbildungsbehörde hat die Prüfungsarbeit unverzüglich an den Prüfungsausschuss weiterzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 16 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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