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# § 15 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Durchführung der Aufsichtsarbeiten

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Ende des Ausbildungsabschnittes III ist je eine Aufsichtsarbeit aus den Stoffgebieten „fachübergreifende und fachbezogene Rechtsgrundlagen“ zu fertigen. Die Aufsichtsarbeiten werden an zwei aufeinander folgenden Tagen über einen Zeitraum von je vier Stunden gefertigt. Die Themen der Aufsichtsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.

(2) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist und die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die Anwärterinnen oder die Anwärter enthalten. Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit sind die Arbeiten der Aufsicht mit allen Entwürfen und Arbeitsbögen abzugeben.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt bei den Aufsichtsarbeiten, wer die Aufsicht führt. Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten ist auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen.

(4) Über den Verlauf der Prüfung fertigt die Aufsicht eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeiten. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen der Anwärterinnen und Anwärter. Die Lösungen, die Sitzordnung mit Kennzahlen und die Niederschrift sind sicher verschlossen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar zu übersenden. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der Aufsichtsarbeiten unter Verschluss zu halten.

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Zitiervorschlag: § 15 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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