nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilung der praktischen Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte II und V ist durch den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten eine Beurteilung zu erstellen. Die Ausbildungsbehörde gibt vor Ablauf des Ausbildungsabschnitts IX anhand der erbrachten Leistungen und vorliegenden Beurteilungen und auf Grund eigener Bewertungen eine Gesamtbeurteilung ab. Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen und mit einer der in § 19 Absatz 4 festgesetzten Noten und Punktzahlen abzuschließen. Das Ergebnis der praktischen Ausbildung wird unmittelbar nach den Ausbildungsabschnitten II, V und IX von den Ausbildungsbeauftragten mit den Anwärtern erörtert. Die Beurteilungen sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

---

Zitiervorschlag: § 10 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/nw-32379--2019/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Verbindlich ist die amtliche Fassung.
