(1) Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes für die dort aufgeführten Besoldungsbestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie A 12a und A 13a entsprechend.
(2) Die Erhöhung des Betrages nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) erfolgt entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes jeweils erhöht.
(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Juni 2015 um 56,99 Euro und bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. August 2016 um 58,19 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.