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§ 12 HNtV (Nordrhein-Westfalen) — Nutzungsentgelt

Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen und künstlerischen Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben stehen, wird bis zum Betrag von 300 Euro im Kalenderjahr auf das Nutzungsentgelt verzichtet. Übersteigt es diesen Betrag, ist es in voller Höhe zu entrichten.