Das Finanzministerium wird ermächtigt, die nach §§ 4 bis 7 erhöhten Beträge im Ministerialblatt des Landes bekannt zu machen.
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Das Finanzministerium wird ermächtigt, die nach §§ 4 bis 7 erhöhten Beträge im Ministerialblatt des Landes bekannt zu machen.