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§ 8 HZG (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

Hochschulzulassungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es wird erstmals auf das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2009/2010 angewandt. Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, werden im Hinblick auf die Regelungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des durch § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bereits verkündeten Staatsvertrages entsprechend angewandt.

(2) Mit Abschluss des Auswahl- und Vergabeverfahrens, das dem Auswahl- und Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 2 vorangeht, treten folgende Vorschriften außer Kraft:

1. Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 – HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195),

2. Gesetz über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz – AuswVfG) vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 785).

(3) Über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes insbesondere hinsichtlich der Fachaufsicht gemäß § 7 und der Übertragungsbefugnis gemäß § 6 Abs. 4 berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2015.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister

für Innovation, Wissenschaft,

Forschung und Technologie

Der Finanzminister

Der Innenminister

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung