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§ 7 HZG (Nordrhein-Westfalen) — Fachaufsicht

Hochschulzulassungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“, dieses Gesetz sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen und Satzungen zu vollziehen haben, obliegt ihnen das als staatliche Aufgabe. Insoweit unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; es gilt § 13 Landesorganisationsgesetz