(1) Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages einbezogen sind, werden durch die Hochschulen ausgewählt und zugelassen. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2 und 3, Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2, Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 Staatsvertrag sinngemäß. § 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft mit Sitz in Nordrhein-Westfalen können sich bei der Durchführung von Auswahl- und Zulassungsverfahren der Dienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Staatsvertrag der Stiftung für Hochschulzulassung bedienen (Serviceverfahren). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der Stiftung sind von diesen vertraglich festzulegen.